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Text: RA Aurelia Jenny
Bild: Hermann Freytag, Schweizerisches Sozialarchiv
Datum: 31.03.2025

Mutterschaftsurlaub - Eine Bestandsaufnahme

«Im Falle eines Weltuntergangs wäre ich am liebsten in der Schweiz. Dort geschieht alles etwas später.» Ob dieser Ausspruch tatsächlich auf Albert Einstein zurückzuführen ist, sei dahingestellt. Zutreffend ist er allemal. Beispielhaft zeigt sich dies daran, wie halbherzig und traditionell die Schweizer:innen die bezahlte Betreuung nach der Geburt eines Kindes organisieren.

Seit 1. Juli 2005 kennt die Schweiz eine Mutterschaftsentschädigung, die mittels Änderung des Erwerbsersatzgesetzes (EOG) eingeführt wurde. In der Referendumsabstimmung vom 26.09.2004 sprachen sich 55.4% der Stimmenden für diese Gesetzesänderung aus (Link). Dies, nachdem die Vorlage für eine Mutterschaftsversicherung von 1999 noch abgelehnt wurde. Daraus wurde die Lehre gezogen, dass nur eine bescheidene Versicherung mehrheitsfähig sein würde. Dabei lagen die in der Schweiz beschlossenen Leistungen im europäischen Vergleich schon damals weit zurück (vgl. Tabelle). Der Verfassungsauftrag zur Errichtung einer solchen Versicherung bestand des Weiteren bereits seit 1945.

Mit einer ähnlich spärlichen Begeisterung wurde alsdann in der Volksabstimmung vom 27.09.2020 die Vorlage für einen bezahlten Vaterschaftsurlaub (seit Einführung der Ehe für alle: Urlaub des andern Elternteils) mit 60,3 Prozent Ja-Stimmen angenommen, wobei die Idee in der Inner- und Ostschweiz (ausser Graubünden) gar keine Mehrheit finden konnte (Link). Auch hier wurde wiederum im Hinblick auf die Mehrheitsfähigkeit der Vorlage tiefgestapelt. Der andere Elternteil kann seit 01.01.2021 innerhalb von sechs Monaten ab Geburt seines Kindes zwei Wochen bezahlten Urlaub beziehen.

Die beiden Entschädigungen unterscheiden sich jedoch nicht nur hinsichtlich deren Dauer. Der Anspruch auf Mutterschaftsentschädigung endet am 98. Tag nach seinem Beginn und endet vorzeitig, wenn die Mutter ihre Erwerbstätigkeit wiederaufnimmt (Art. 16d EOG). Die Entschädigung muss am Stück und unmittelbar nach der Geburt bezogen werden (Art. 16c EOG). Dahingegen kann der andere Elternteil innerhalb eines halben Jahres seine Tage frei, also auch einzeln, beziehen. Der Anspruch entfällt nicht mit einer zwischenzeitlichen Arbeitsaufnahme. Der Fall einer Berner Nationalrätin zeigt, dass eine solche Regelung nicht (mehr) zeitgemäss ist: Aufgrund ihrer Teilnahme an Ratssitzungen endete ihr Anspruch auf Mutterschaftsentschädigung vorzeitig (BGE 148 V 253 und 150 V 474). Zwar wurde das EOG zwischenzeitlich für diese spezifische Konstellation geändert und für Parlamentarierinnen eine Sonderregelung in das EOG «geflickt» (vgl. Art. 16d Abs. 3 EOG). Die Frage stellt sich aber ganz grundsätzlich: Wieso soll der entschädigte Mutterschaftsurlaub enden, wenn eine Frau für einen Tag arbeitet und an einem Team-Meeting teilnimmt?

Die schweizerische Regelung bindet die Mutter an Kind (und Heim), einzelne arbeitsbezogene Tätigkeiten führen i.d.R. das sofortige Ende der Bezugsberechtigung herbei. Der andere Elternteil (trotz Ehe für alle meist: der Vater) verbleibt währenddessen viel mehr im Erwerbsleben und kann über seine (beschränkten) «Urlaubstage» weitestgehend frei verfügen. Der Staat tut damit seine Präferenz betreffend Kinderbetreuung und Erwerbstätigkeit kund und schreibt den Schweizer:innen implizit vor, wie sie ihre familiären Verhältnisse organisieren sollen. Diese Aufteilung wirkt nämlich auch nach Ende des Mutterschaftsurlaubs nach und spurt die Aufteilung von Betreuungsarbeit und bezahlter Arbeit vor. Die Tatsache, dass es im schweizerischen Sprachgebrauch den Begriff «Papi-Tag» gibt, zeugt davon. Gleichberechtigung – auch hinsichtlich des Recht des anderen Elternteils auf Zeit mit dem Kind – geht anders. Die unflexible Handhabung betreffend Aufteilung der Tage und des Bezugsrahmens sind des Weiteren im modernen Arbeitsmarkt nicht mehr zeitgemäss. Der Urlaub des anderen Elternteils, der innert einer vorgegebenen Rahmenfrist einen frei wählbaren Bezug ermöglicht, weist hier in die richtige Richtung.

Doch nun tut sich etwas. Alliance F engagiert sich für die Einführung einer «Elternzeit» und damit für ein «neues Generationenwerk für die Gleichstellung». Die Volksinitiative wird am 2. April 2025 lanciert und fordert je 18 Wochen Familienzeit für beide Elternteile. Ein Viertel der Zeit soll dabei überlappend bezogen werden können, da nur so gemäss aktuellster Forschung Rollenbilder effektiv verändert würden. Die Initiative sieht überdies 100% Lohnentschädigung für die tiefsten Einkommen vor. Das überzeugt auf ganzer Linie.

Text: RA Aurelia Jenny
Bild: Hermann Freytag, Schweizerisches Sozialarchiv
Datum: 31.03.2025

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