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Text: RA Markus Loher
Bild: Adobe Stock
Datum: 21.02.2025

Tatort Skipiste: Die Unfallgefahr fährt mit

Jedes Jahr verunfallen auf Skipisten etwa doppelt so viele Personen wie im Strassenverkehr. Erst kürzlich ereigneten sich auf Skipisten gar zwei tödliche Skiunfälle. Obwohl die Sicherheit auf den Skipisten in den letzten Jahren zugenommen hat – Pistenabsicherung, Skiausrüstung –, bleibt ein nicht unerhebliches Unfallrisiko. In diesem Beitrag beleuchten wir die Haftung des Bergbahnunternehmens und der Pistenbenützer:innen und zeigen Ihnen auf, was Sie bei einem Unfall beachten müssen, damit Sie im Schadenfall nicht leer ausgehen.

Haftung des Bergbahn- und Skiliftunternehmens

Wer ein Skiticket löst, geht einen Vertrag mit dem Bergbahn- oder Skiliftunternehmen ein. Das Bundesgericht qualifiziert diesen als Transportvertrag. Daraus leitet sich eine vertragliche Haftung des Bergbahnunternehmens ab für die Verkehrssicherung.

Eine künstlich angelegte Piste gilt grundsätzlich als Werk im Sinne des Haftungstatbestandes der Werkeigentümerhaftung (Art. 58 OR). Der Eigentümer der Piste haftet wegen fehlerhafter Anlage oder mangelhafter Instandhaltung. Daneben ist auch eine Haftung nach der Grundnorm der deliktischen Haftung möglich (Art. 41 OR). Geschieht der Unfall mit Beteiligung eines Pistenfahrzeugs, greift auch die Halterhaftung nach Art. 58 ff. SVG.

Bergbahn- und Skiliftunternehmen, welche Skipisten erstellen und diese für den Skilauf öffnen, sind grundsätzlich verpflichtet, die zur Gefahrenabwehr zumutbaren Vorsichts- und Schutzmassnahmen vorzukehren. Diese Pflicht besteht unabhängig von der Haftungsgrundlage. Man spricht dabei von der sog. Verkehrssicherungspflicht. Diese richtet sich nach dem Grundsatz, dass den Skifahrer:innen bei der bestimmungsgemässen Benützung der Skipisten kein Schaden erwachsen soll. Soweit für die Bergbahnunternehmen zumutbar, haben sie zu verhindern, dass die Gefahren des Skifahrens, welche auch bei vorsichtigem Fahrverhalten nicht vermieden werden können, nicht zu einer Schädigung der Skifahrer:innen führen. Wer als Folge einer solchen Pflichtverletzung einen Schaden erleidet, kann vom Bergbahnunternehmen Ersatz verlangen.

Die Verkehrssicherungspflichten sind u.a. definiert in den von der Schweizerischen Kommission für Unfallverhütung auf Schneesportabfahrten ausgearbeiteten Richtlinien für Anlage, Betrieb und Unterhalt von Schneesportabfahrten (SKUS-Richtlinien für Anlage, Betrieb und Unterhalt von Schneesportanlagen: www.skus.ch) oder der von der Kommission Rechtsfragen auf Schneesportabfahrten der Seilbahnen Schweiz herausgegebenen Richtlinien (SBS-Richtlinien Verkehrssicherungspflicht auf Schneesportanlagen: www.seilbahnen.org).

Zu den unvermeidbaren Gefahren des Skifahrens, mit denen jederzeit zu rechnen ist, gehört, dass Skifahrer:innen stürzen und danach weitergleiten, ohne wirksam bremsen oder steuern zu können. Um Verletzungen nach solchen Stürzen zu verhindern, sind die festen Objekte, wie zum Beispiel Skiliftmäste und Bäume, aus dem Pistenbereich zu entfernen oder durch geeignete Vorrichtungen (z.B. Polsterungen) zu sichern, wobei blosse Warnzeichen nicht genügen.

Grenze dieser Verkehrssicherungspflicht bildet zunächst die Zumutbarkeit. So kann zum Beispiel nicht verlangt werden, dass bei einer Fahrbahn, die von einem Wald begrenzt wird, jeder einzelne Baum gepolstert wird. Hingegen ist es zumutbar, einzelne, am Pistenrand stehende Hindernisse wie Masten oder Bäume zu sichern, wenn sie eine erhebliche Gefahrenquelle darstellen. Eine weitere Schranke bildet die Eigenverantwortung der Pistenbenützer:innen. Gefahren, die dem Schneesport inhärent sind, soll derjenige tragen, der sich zur Ausübung des Schneesports entschliesst. Das Bundesgericht rechnet das Fehlverhalten von Pistenbenützern, die in Verkennung ihres Könnens und der vorgegebenen Pisten- und Wetterverhältnisse oder in Missachtung von Signalisationen fahren, stürzen und dabei verunfallen, der Selbstverantwortung zu (4A_235/2007, 1.10.2007, E. 5.2).

Die Sicherungspflichten gelten nicht für das ganze Pistengebiet, sondern nur für die Piste selbst und den Pistenrand. In den SKUS-Richtlinien ist ein zwei Meter breiter Pistenrand definiert, welcher unbedingt zu sichern ist. Ausserhalb dieser Zone liegende Gefahren sind nur zu sichern, wenn eine besonders grosse oder atypische Gefahr geben ist. So verneinte das Bundesgericht eine Sicherungspflicht für eine 12 Meter neben der Piste liegende Böschung, weil an der Unfallstelle keine besonders atypisch oder hohe Sturzgefahr bestanden hatte (130 III 139 E. 2.5).

Haftung der Pistenbenützer:innen

Neben dem Bergbahn- und Skiliftunternehmen können auch Skifahrer:innen in die Pflicht genommen werden. Zu denken ist an Kollisionen auf der Skipiste zwischen mehreren Pistenbenützer:innen. Bei Kollisionen mit andere Skifahrer:innen stellt sich die Frage, wer von den Beteiligten für den Schaden aufkommen muss. Dabei gilt, dass derjenige, der einem anderen einen Schaden zufügt, ob absichtlich oder fahrlässig, ihm zum Ersatz verpflichtet ist. Diese Haftungsgrundnorm gilt für jeden, auch für Pistenbenützer:innen. Wer die Piste herunterbrettert und schuldhaft eine Kollision mit einem anderen verursacht, haftet grundsätzlich für dessen Schaden.

Der internationale Skiverband und die Schweizerischen Kommission für Unfallverhütung auf Schneesportabfahrten (SKUS-Richtlinien) haben Verhaltensweisen für die Pistenbenützung niedergeschrieben, ähnlich wie die Verkehrsregeln für den Strassenverkehr (FIS-Regeln, SKUS-Richtlinien). Kommt es zufolge Verletzung solcher Regeln zu seiner Schädigung einer anderen Person, besteht grundsätzlich eine Haftung des Unfallverursachers. Es ist also Vorsicht geboten; jeder kann in die Pflicht genommen werden. Seien Sie sich bewusst: Bei den teils stark befahrenen Skipisten fährt die Unfallgefahr stets mit.

Beweissicherung

Grundsätzlich hat der Geschädigte nachzuweisen, dass der Unfallverursacher für den Schaden haftet. Gelingt der Nachweis nicht, kann er seine Schadenersatz- und Genugtuungsforderung nicht durchsetzen. Einen Schaden gegen einen andern erfolgreich durchzusetzen, sei es gegen das Bergbahnunternehmen oder eine:n andere:n Pistenbenützer:in, kann deshalb nur gelingen, wenn der Unfallhergang, die Regelverletzung und der Schaden nachgewiesen werden können.

Nach einem Unfall müssen deshalb Beweise erhoben werden. In jedem Fall sollten Sie die Pistenrettung kontaktieren. Diese erstellt ein Einsatz- und Unfallprotokoll, welches als Beweismittel dienen kann. Das Protokoll sollte Aufschluss geben über den Unfallhergang und die Personalien aller Beteiligten sowie Ort und Zeit des Unfalls, Gelände, Schnee und Sichtverhältnisse, Markierung und Signalisation. Zur Not können Sie selbst ein Protokoll erstellen und es vom Unfallverursacher unterzeichnen lassen. Machen Sie unbedingt Fotos von der Unfallstelle. Sichern Sie diese, damit keine weiteren Unfälle passieren oder die Umstände nachträglich geändert werden. Bei gravierenderen Verletzungen ist die Pistenrettung verpflichtet, die Polizei beizuziehen. Diese erstellt einen Polizeirapport, welcher ebenfalls als wichtiges Beweismittel dient. Auch ein Strafantrag wegen fahrlässiger Körperverletzung kann ratsam sein. Aber Achtung: Die Frist hierfür läuft nach drei Monaten ab. Die gesundheitlichen Verletzungen können mit einer ärztlichen Konsultation dokumentiert werden.

Text: RA Markus Loher
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Datum: 21.02.2025

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