Als Geschädigte:r und Opfer einer Straftat haben Sie besondere Rechte. Zum Beispiel können Sie Schadenersatz oder Genugtuung fordern. Und Sie sind berechtigt, an Beweiserhebungen teilzunehmen. Sie sind mit dem Gesetz in Konflikt geraten? Wir verteidigen Sie gegenüber den Strafverfolgungsbehörden und verhelfen Ihnen zu einem fairen Verfahren.
Soll ich einen Strafantrag stellen? Wer bezahlt, wenn ich als Opfer einer Straftat nicht genügend Schadenersetz erhalte? Diese und weitere Fragen beantworten wir in folgenden Kapiteln. Und falls Sie weitere rechtliche Hilfe benötigen, melden Sie sich bei uns. Wir sind auf Ihrer Seite.
Bei sogenannten Offizialdelikten müssen die staatlichen Strafuntersuchungsbehörden von sich aus aktiv werden. Es sind Straftaten, die von Amts wegen verfolgt werden. Dazu zählt zum Beispiel schwere Körperverletzung. Bei weniger schweren Delikten, wie einfache Körperverletzung, muss die geschädigte Person selbst Strafantrag stellen. Ohne diesen wird kein Strafverfahren eröffnet. Die Frist für den Strafantrag beträgt drei Monate und lässt sich nicht verlängern. Ist diese abgelaufen, kann kein Strafverfahren mehr eingeleitet werden. Den Strafantrag können Sie aber jederzeit zurückziehen, falls Sie sich umentscheiden. Unser Rat: Erheben Sie im Zweifelsfall immer Strafantrag. Anschliessend können Sie den Fall in Ruhe prüfen lassen. Eine Anwältin oder ein Anwalt beurteilt professionell, ob es sinnvoll ist, am Strafantrag festzuhalten.
Einen Strafantrag zu stellen, empfiehlt sich in der Regel in Fällen, in denen die Haftungsfrage noch nicht geklärt oder der Sachverhalt nicht ausreichend erstellt ist. Aus haftpflichtrechtlicher Sicht macht ein Rückzug aus dem Strafverfahren dann Sinn, wenn eine vollumfängliche Haftungsanerkennung vorliegt. Lassen Sie sich diesbezüglich von einer Anwältin oder einem Anwalt beraten.
Auch wenn es in erster Linie nicht darum geht, haftpflichtrechtliche Ansprüche geltend zu machen, können Sie einen Strafantrag stellen. Nämlich aus persönlichen Gründen. Zum Beispiel, weil Sie einen Ausgleich für Ihr erlittenes Leid verlangen oder weil Sie möchten, dass der/die Täter:in für das Fehlverhalten bestraft wird. Sie können auch ausdrücklich auf das Recht verzichten, Strafantrag zu stellen. Der Verzicht ist allerdings endgültig und lässt sich nachträglich nicht rückgängig machen. Manchmal kommt es vor, dass die Polizei im Vorverfahren Sie danach fragt, ob Sie auf den Strafantrag verzichten möchten. Lassen Sie sich im Zweifelsfall beraten. Insbesondere, wenn Sie noch in einer labilen Situation sind und Ihre Entscheidung später möglicherweise bereuen.
Im Strafverfahren tritt der Staat gegen die beschuldigte Person auf. Im Zentrum steht dabei die Durchsetzung des staatlichen Strafanspruchs. Das Verfahren zielt darauf ab, eine Person entweder mit einer Geld- oder mit einer Freiheitsstrafe zu bestrafen. Als Geschädigte:r können Sie sich am Strafverfahren beteiligen. Sie müssen dieses Recht allerdings einfordern. Mit dieser Erklärung treten Sie dann als Privatkläger:in auf. Nun geht es darum, Strafklage oder Zivilklage zu erheben. Die Strafklage dient einzig zur Verfolgung und Bestrafung der beschuldigten Person. Mit der Zivilklage können Sie die Durchsetzung von zivilrechtlichen Forderungen, also Schadenersatz und Genugtuung, verlangen. Kommt es zur Zivilklage, spricht man vom Adhäsionsprozess. In diesem setzen Sie Ihren zivilrechtlichen Entschädigungsanspruch im Strafverfahren durch.
Als Beteiligte:r im Strafverfahren können Sie Beweisanträge stellen und so die Abklärungen der Staatsanwaltschaft beeinflussen. Sind Sie Zivilkläger:in, so werden auch Beweise hinsichtlich dieser Zivilforderung berücksichtigt. Nicht nur der/die Richter:in, sondern auch die Staatsanwaltschaft kann im (einfacheren) Strafbefehlsverfahren über Zivilforderungen bis zu einem Streitwert von Fr. 30'000.- entscheiden. Oft werden Zivilforderungen aber auf den Zivilweg verwiesen. Das bedeutet, dass die Forderung erneut zivilrechtlich, beispielsweise per Klage, eingefordert werden muss.
Als geschädigte Person können Sie sich am Strafverfahren als Privatkläger:in beteiligen. Sie sind dann Verfahrenspartei. Als solche haben Sie zum Beispiel das Recht, an Beweiserhebungen durch die Staatsanwaltschaft oder die Gerichte dabei zu sein. Eine geschädigte Person, die durch eine Straftat in ihrer körperlichen, sexuellen oder psychischen Integrität unmittelbar beeinträchtigt wurde, wird als Opfer bezeichnet.
Als Opfer haben Sie unter anderem das Recht auf Begleitung durch eine Vertrauensperson oder auf Befragung durch eine Person des gleichen Geschlechts, wenn es sich um ein Sexualdelikt handelt. Sie können die Gegenüberstellung mit der beschuldigten Person verweigern. Die Staatsanwaltschaft muss dann die Einvernahme in einer geeigneteren Form durchführen.
Wenn der/die Täter:in oder eine andere verpflichtete Person oder Institution keine oder nur ungenügende Leistung erbringt, können Sie als Opfer einer Straftat Leistungen der Opferhilfe beziehen. In den Kantonen bestehen Beratungsstellen, die Sie bei der Wahrnehmung Ihrer Rechte unterstützen. Für die dringendsten Bedürfnisse können Sie Soforthilfe oder zusätzliche Unterstützung beantragen, bis sich der gesundheitliche Zustand stabilisiert hat und die übrigen Folgen der Straftat möglichst beseitigt oder ausgeglichen sind (längerfristige Hilfe).
Wenn Sie Leistungen der Opferhilfe beantragen, müssen Sie Ihre finanzielle Situation offenlegen. Denn davon hängt die Höhe der Entschädigung ab. Ausgenommen ist die Genugtuung. Hier liegt der Höchstbetrag für das Opfer bei Fr. 70'000.–. Die Opferhilfe kann die erforderliche Unterstützung aber auch durch Drittpersonen erbringen lassen – und so beispielsweise die Kosten für anwaltliche Aufwände übernehmen.
Grundsätzlich haben Sie im Strafverfahren als Beschuldigte:r jederzeit Anrecht auf anwaltliche Vertretung. Und zwar nicht erst bei den Einvernahmen bei der Staatsanwaltschaft, sondern bereits bei polizeilichen Befragungen. Die Polizei oder die Staatsanwaltschaft muss Sie bei der ersten Einvernahme darauf hinweisen, welche Straftaten Ihnen vorgeworfen werden, dass Sie die Aussage und Mitwirkung verweigern dürfen und eine:n Anwält:in sowie eine:n Dolmetscher:in beiziehen können.
Ausserdem gibt es Fälle der sogenannten notwendigen Verteidigung. Beispielsweise muss die beschuldigte Person zwingend rechtlich vertreten werden, wenn
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