Mit der beruflichen Vorsorge, der 2. Säule im Sozialvorsorgesystem der Schweiz, sind verschiedene Vorsorgefälle abgedeckt, wie zum Beispiel Alter, Tod oder Invalidität. Sie bezweckt, beim Eintreten eines Versicherungsfalls zusammen mit den Leistungen der 1. Säule (AHV/IV) die Fortsetzung der gewohnten Lebenshaltung zu ermöglichen. Die Renten sollen den Versicherten ein Einkommen von 60 Prozent des bisherigen Verdienstes garantieren. Übersteigt das Renteneinkommen zusammen mit allfälligen Leistungen anderer Sozialversicherungen die Grenze von 90 Prozent des bisherigen Einkommens, werden die Leistungen grundsätzlich gekürzt.
In den folgenden Kapiteln beantworten wir Fragen zur Berufsvorsorge. Benötigen Sie Unterstützung? Melden Sie sich bei uns. Wir begleiten Sie, wenn der Eintritt eines Vorsorgefalls Ihre finanzielle Sicherheit bedroht oder der Wechsel in den Ruhestand bei Ihnen Fragen aufwirft.
Obligatorisch versichert sind alle Arbeitnehmenden, die das 17. Altersjahr überschritten haben und bei einem Arbeitgeber einen Jahreslohn von mehr als Fr. 22’050.- erzielen. In den ersten sieben Jahren sind nur die Risiken Tod und Invalidität versichert. Das Alterssparen beginnt in dem Jahr, in dem Sie 25 Jahre alt werden. Jeder Arbeitgeber, der obligatorisch zu versichernde Arbeitnehmende beschäftigt, muss entweder selbst eine Vorsorgeeinrichtung errichten oder sich einer solchen anschliessen. Ausnahmeregelungen bestehen bei Arbeitslosigkeit, selbständiger Erwerbstätigkeit und Teilzeiterwerbstätigkeit.
Arbeitslose, welche ein Taggeld der Arbeitslosenversicherung beziehen, unterstehen für die Risiken Tod und Invalidität der obligatorischen beruflichen Vorsorge und sind bei der Stiftung Auffangeinrichtung BVG versichert. Personen, welche bei keinem Arbeitgeber ein Einkommen über Fr. 22‘050.- erzielen und damit die Eintrittsschwelle nicht erreichen, sind nicht obligatorisch versichert. Sind Sie selbständig erwerbend oder für mehrere Arbeitgeber tätig und erzielen insgesamt ein Jahreslohn über Fr. 22‘050.-, können Sie sich freiwillig in der beruflichen Vorsorge versichern. Dazu melden Sie sich entweder bei einer der Pensionskassen Ihrer Arbeitgeber – sofern das Reglement diese Möglichkeit vorsieht – oder Sie schliessen sich der Stiftung Auffangeinrichtung BVG an.
In der beruflichen Vorsorge sind folgende Leistungen vorgesehen:
Die Leistungen werden in der Regel in Form einer monatlichen Rente ausgerichtet. Je nach Regelung der Vorsorgeeinrichtung können Sie anstelle einer Rente eine Kapitalabfindung wählen. Üblich ist diese Wahlmöglichkeit vor allem bei den Altersleistungen.
Eine Übersicht über die Versicherungsleistungen Ihrer Pensionskasse finden Sie im Vorsorgeausweis. Bitte beachten Sie: Die Angaben sind nicht verbindlich und können sich bis zum Eintritt des Vorsorgefalls noch ändern. Zum Beispiel infolge einer durch die Vorsorgeeinrichtung beschlossenen Senkung des Umwandlungssatzes. Melden Sie sich, falls Sie Ihren Vorsorgeausweis nicht verstehen. Wir beraten Sie und erklären Ihnen die einzelnen Positionen, damit Sie beruhigt in die Zukunft blicken können.
Frauen haben mit erreichtem 64. Altersjahr Anspruch auf Altersleistungen, Männer mit erreichtem 65. Altersjahr. Ab 1.1.2025 wird das Referenzalter der Frauen schrittweise angepasst und bis im Jahr 2028 auf 65 erhöht. Dabei wird das Referenzalter jedes Jahr um drei Monate angehoben. Das bedeutet, Frauen mit Jahrgang 1961 erreichen das Referenzalter mit 64 Jahren und drei Monaten, Frauen mit Jahrgang 1962 mit 64 Jahren und sechs Monaten, Frauen mit Jahrgang 1963 mit 64 Jahren und 9 Monaten und Frauen ab Jahrgang 1964 schliesslich mit 65 Jahren. Ab 2028 gilt folglich das gleiche Referenzalter für Männer und Frauen.
Viele Pensionskassen sehen vor, dass Versicherte die Altersleistungen bereits vor Erreichen des Referenzalters, frühestens nach dem vollendeten 58. Altersjahr, verlangen können. Sind Sie angestellt, so setzt dies die Beendigung des Arbeitsverhältnisses auf diesen Zeitpunkt voraus. Bei Selbständigerwerbenden endet zu diesem Zeitpunkt die Möglichkeit zur freiwilligen Versicherung.
Die Höhe der jährlichen Altersrente ergibt sich in der Regel in Prozenten (Umwandlungssatz) des obligatorischen und des überobligatorischen Teils des vorhandenen Altersguthabens bei Pensionierung (Berechnung nach Beitragsprimat). Bei gewissen Vorsorgeeinrichtungen werden die Altersleitungen in Prozenten des versicherten Verdienstes berechnet (Berechnung nach Leistungsprimat).
Welche Berechnungsmethode bei Ihnen konkret zur Anwendung gelangt, erfahren Sie aus dem Reglement oder von Ihrer Pensionskasse. Die Höhe der voraussichtlichen Altersleistungen sind auf dem Vorsorgeausweis ersichtlich. Sie können aber auch eine Vorausberechnung der Altersleistungen bei Ihrer Pensionskasse verlangen.
Erhalten Sie eine Altersrente, besteht für jedes Kind unter 18 Jahren und maximal 25 Jahren, sofern das Kind eine Ausbildung absolviert, zudem Anspruch auf eine Kinderrente.
Erhalten Sie eine Altersrente, besteht für jedes Kind unter 18 Jahren und maximal 25 Jahren, sofern das Kind eine Ausbildung absolviert, zudem Anspruch auf eine Kinderrente.
Bei einer Alterspensionierung haben Sie grundsätzlich das Recht, einen Viertel des obligatorischen Altersguthabens in Kapitalform zu beziehen. Ob und in welchem Umfang Sie darüber hinaus Anspruch auf eine Kapitalabfindung haben, erfahren Sie aus dem Reglement oder von Ihrer Pensionskasse. Die meisten Pensionskassen sehen vor, dass die Altersleistungen ganz oder teilweise als Kapital bezogen werden können. Dies in der Regel aber nur dann, wenn vorher keine Invalidität eintritt. Erkundigen Sie sich rechtzeitig über Ihre Möglichkeiten. Denn oft wird die Ausübung einer Kapitaloption von gewissen Voraussetzungen abhängig gemacht.
Um einen Kapitalbezug geltend zu machen, müssen Sie bei den meisten Pensionskassen innerhalb einer bestimmten Frist mittels eines speziellen Formulars einen Antrag stellen. Die Fristen sind je nach Pensionskasse unterschiedlich und liegen in der Regel zwischen einem Monat und einem Jahr. Verheiratete und Personen in einer eingetragenen Partnerschaft benötigen für die Ausübung der Kapitaloption die schriftliche Zustimmung des/der Ehegatte/Ehegattin bzw. des/der eingetragenen Partners/Partnerin (oft durch beglaubigte Unterschrift). Der Antrag mit der schriftlichen Zustimmung muss innert der Frist eingereicht werden. Verpassen Sie die Frist, wird die Altersleistung als Rente ausgerichtet. Es lohnt sich also, sich frühzeitig über die Optionen und die Formalitäten einer Kapitalabfindung zu informieren, um Überraschungen vorzubeugen.
Bei dieser Frage gibt es kein Richtig oder Falsch. Je nach persönlicher Situation empfiehlt sich die eine oder andere Variante oder eine Mischform. Also zum Beispiel Teilkapitalbezug und gekürzte Rente. Feststeht: Der Entscheid ist endgültig und existenziell. Deshalb sollten Sie den Bezug der Altersleistung frühzeitig und sorgfältig planen.
Folgende Fragen sollten Sie sich stellen, bevor Sie die Entscheidung über Rente oder Kapitalbezug treffen:
Haben Sie weitere Fragen? Kontaktieren Sie uns für ein Beratungsgespräch.
Sie sind mehr als 40 Prozent invalid und Sie waren bei Eintritt der Arbeitsunfähigkeit, die später zur Invalidität geführt hat, bei einer Pensionskasse versichert? Dann haben Sie grundsätzlich Anspruch auf Invalidenleistungen einer Vorsorgeeinrichtung. Gewisse Pensionskassen sehen bereits bei einem Invaliditätsgrad zwischen 20 und 40 Prozent einen Rentenanspruch vor.
Die Leistungen erhalten Sie meistens in Form einer monatlichen Invalidenrente. Haben Sie Kinder, bekommen Sie für jedes Kind unter 18 Jahren und maximal 25 Jahren, sofern das Kind eine Ausbildung absolviert, zusätzlich eine Kinderrente. Teilweise ermöglichen Pensionskassen eine Überbrückungsrente, solange die IV ihre Leistungen noch nicht erbringt (> Link zur Frage: Was ist eine Überbrückungsrente?).
Im Normalfall müssen Sie zunächst das Verfahren bei der IV-Stelle durchlaufen, bevor die Pensionskasse einen Rentenanspruch prüft (>Link zum IV-Verfahren). Wird die Pensionskasse in das IV-Verfahren miteinbezogen, stehen ihr dieselben Anfechtungsmöglichkeiten gegen Rentenentscheide zu wie Ihnen. Bedeutet: Auch sie können Einwände gegen einen Vorbescheid oder Beschwerde gegen eine Verfügung erheben.
Liegt ein rechtskräftiger Entscheid der IV vor (IV-Verfügung) und wurde dieser der Pensionskasse mitgeteilt, ist dieser unter Umständen für die Pensionskasse bindend. Die Pensionskassen müssen in diesen Fällen den von der IV festgestellten Rentenbeginn oder den IV-Grad übernehmen. Besteht keine Bindungswirkung, kann die Pensionskasse den Leistungsanspruch frei prüfen.
Haben Sie einen Leistungsentscheid Ihrer Pensionskasse erhalten und haben Sie Fragen zur Höhe der Leistungen, Beginn der Ausrichtung oder Zulässigkeit von Leistungskürzungen, zögern Sie nicht, diese Punkte durch eine Fachperson prüfen zu lassen.
Ob und in welchem Umfang bei Ihnen eine Invalidität vorliegt, prüft in aller Regel die Eidgenössische Invalidenversicherung (IV). Eine Anmeldung bei der IV sollten Sie nicht später als sechs Monate nach Eintritt der Arbeitsunfähigkeit vornehmen. Bei einer verspäteten Anmeldung riskieren Sie, dass Leistungen verloren gehen. In seltenen Fällen prüft die Pensionskasse bereits vor Abschluss des IV-Verfahrens, ob allenfalls eine Invalidität hinsichtlich Ihres Berufes vorliegt. Hierbei handelt sich um eine sogenannte Berufsinvalidität. Ob eine solche vorliegt, wird mithilfe von vertrauensärztlichen Gutachten abgeklärt. Sind Sie in den Branchen Gesundheit, Bildung und Verwaltung tätig oder beim Kanton Zürich angestellt, prüfen Sie das Reglement auf Leistungen bei Berufsinvalidität.
Erhalten Sie bei einer Arbeitsunfähigkeit Leistungen der Krankentaggeld- oder Unfallversicherung und dauert Ihre Arbeitsunfähigkeit mehrere Monate an, fordert Sie die Taggeld-)Versicherung in der Regel auf, sich bei der IV anzumelden. Kommen Sie dieser Aufforderung nicht nach, riskieren Sie Leistungskürzungen.
Verlieren Sie aufgrund Ihrer Arbeitsunfähigkeit Ihre Stelle, sind Sie oft mit heiklen Versicherungsfragen konfrontiert. Hier empfiehlt es sich, eine Fachperson aufzusuchen, welche Ihre Versicherungssituation mit Ihnen analysiert und Sie bei der Koordination der verschiedenen Versicherungsleistungen unterstützt.
Wurde Ihnen eine Invalidenrente der IV zugesprochen, können Sie sich unter Beilage der IV-Verfügung an diejenige Pensionskasse wenden, bei welcher Sie bei Eintritt der Arbeitsunfähigkeit versichert waren. Wichtig ist, dass Sie bei der Pensionskasse Ihren Anspruch geltend machen, da in der Regel nur die Pensionskasse Ihres letzten Arbeitgebers über den Entscheid der IV informiert wird. Und auch das ist nicht garantiert. Es empfiehlt sich deshalb in jedem Fall, bei der Pensionskasse die Rente aktiv einzufordern.
Oft lehnen Vorsorgeeinrichtungen ihre Leistungspflicht mit der Begründung ab, sie seien für die Ausrichtung nicht zuständig. Dabei verweisen diese unter anderem auf die Pensionskasse eines früheren Arbeitgebers. Lehnen sämtliche in Frage kommenden Pensionskassen eine Leistungspflicht ab, lohnt es sich, eine auf die berufliche Vorsorge spezialisierte Fachperson beizuziehen, um die Erfolgsaussichten einer gerichtlichen Durchsetzung Ihrer Ansprüche zu prüfen.
Die Fragen zur Zuständigkeit einer Vorsorgeeinrichtung sind oft komplex und die rechtliche Auseinandersetzung mit den involvierten Pensionskassen erfordert Fachwissen. Vor allem bei schwierigen Krankheitsverläufen, Schubkrankheiten oder mehrmaligen gesundheitsbedingten Stellenverlusten, lohnt es sich, bereits im IV-Verfahren eine Fachperson beizuziehen. So können Sie die Weichen eines allfälligen Anspruchs gegenüber der Pensionskasse stellen.
Sind Sie sich unsicher, ob und gegebenenfalls welche Pensionskasse in Ihrem Fall leistungspflichtig ist, bieten wir Ihnen eine unkomplizierte und kostengünstige Beratung an. Damit Sie Ihre Erfolgsaussichten besser einschätzen können.
Die Höhe einer Invalidenrente wird in prozentualen Anteilen der ganzen Rente festgelegt. Seit dem 1.1.2022 gilt das sogenannte stufenlose Rentensystem wie bei der IV. Danach besteht bei einem Invaliditätsgrad von 40 Prozent Anspruch auf 25% einer ganzen Rente. Bei einem IV-Grad über 70 Prozent besteht Anspruch auf eine volle Rente. Dazwischen wird die Rente je nach IV-Grad festgelegt. Die Vorsorgeeinrichtungen können im Reglement andere Abstufungen vorsehen.
Berechnet wird die ganze Invalidenrente entweder in Prozenten (Umwandlungssatz) des angesparten Altersguthabens, welches Sie bis zum Beginn des Anspruches auf die Invalidenrente erworben haben, zuzüglich der Summe der Altersgutschriften für die bis zum Rentenalter fehlenden Jahre (Berechnung nach Beitragsprimat). Oder die Berechnung basiert auf Prozenten des versicherten Verdienstes – zum Beispiel 50% des versicherten Jahreslohns, sogenanntes Leistungsprimat.
Überbrückungsrenten dienen dazu, Einkommenslücken aufgrund einer Frühpensionierung oder in seltenen Fällen auch bei Invalidität zu verhindern. Viele Pensionskassen sehen bei einer Frühpensionierung vor, dass Sie eine sogenannte Überbrückungsrente beziehen können. Diese erhalten Sie bis zum Erreichen des ordentlichen Pensionsalters (Referenzalters) und bezweckt, einen Vorbezug der AHV-Rente (1. Säule) zu umgehen. Denn bei einem Vorbezug wird die Altersrente aus der 1. Säule lebenslang gekürzt (zurzeit 6.8% pro Vorbezugsjahr). Der Nachteil ist, dass Sie die Überbrückungsrente in der Regel selbst finanzieren oder sich zumindest an den Kosten beteiligen müssen.
Nur wenige Pensionskassen sind bereit, auch bei Invalidität einen Überbrückungszuschuss zu leisten (z.B. bei der BVK). Dieser ergänzt die Invalidenrente der Pensionskasse und dient dazu, eine Einkommenslücke bis zum Einsetzen der Leistungen der IV zu verhindern.
Vorsicht: Überbrückungsrenten sind nicht zu verwechseln mit den Überbrückungsleistungen für Arbeitslose, welche nach dem 60. Geburtstag von der Arbeitslosenversicherung ausgesteuert werden und bis zur Pensionierung auf finanzielle Hilfe angewiesen sind (ähnlich wie Ergänzungsleistungen).
Hinterlassenenleistungen aus der beruflichen Vorsorge – auch Todesfallleistungen genannt – kommen dann zur Auszahlung, wenn der/die Verstorbene im Zeitpunkt des Todes oder bei Eintritt der Arbeitsunfähigkeit, welche zum Tod geführt hat, bei einer Vorsorgeeinrichtung versichert war. Anspruch auf eine Hinterlassenenrente haben der/die überlebende Ehegatte/Ehegattin bzw. der/die überlebende eingetragene Partner:in sowie die Waisen. Die Vorsorgeeinrichtungen können in den Reglementen weitere begünstigte Personen vorsehen, welche in einer bestimmten Rangordnung zum Zug kommen (Begünstigtenordnung).
Die meisten Vorsorgeeinrichtungen sehen auch eine Rente an den/die hinterbliebene:n Lebenspartner:in vor, sofern eine eheähnliche Lebensgemeinschaft über eine gewisse Zeitdauer (meistens fünf Jahre) bestanden hat oder der/die überlebende Lebensartner:in für den Unterhalt eines oder mehrerer gemeinsamer Kinder aufkommen muss. Oft muss die Lebenspartnerschaft zusätzlich zu Lebzeiten der versicherten Person bei der Pensionskasse angemeldet oder eine Unterstützungsvereinbarung eingereicht werden. Erkundigen Sie sich rechtzeitig bei Ihrer Pensionskasse über die Modalitäten der Anmeldung einer Lebenspartnerschaft.
Oft wird im Todesfall eines Versicherten auch ein Todesfallkapital ausgerichtet. Erkundigen Sie sich bei der Pensionskasse über die Leistungen im Todesfall.
Oft wird im Todesfall eines Versicherten auch ein Todesfallkapital ausgerichtet. Erkundigen Sie sich bei der Pensionskasse über die Leistungen im Todesfall.
Verstirbt eine Person, die als Arbeitnehmer:in angestellt war, gibt es folgende Leistungen, welche die verbliebenen Angehörigen absichern:
Bei den Leistungen an die Angehörigen ist zunächst an den Lohnnachgenuss des Arbeitgebers des/der Verstorbenen zu denken. Hatte die verstorbene Person eine Unterstützungspflicht Ihnen gegenüber, können Sie diese zusätzliche Zahlung des Arbeitgebers beanspruchen. Der Lohnnachgenuss fällt nicht unter das Erbrecht und kann auch dann geltend gemacht werden, wenn das Erbe ausgeschlagen wird.
In der 1. und 2. Säule besteht ein Anspruch des/der Ehegatte/Ehegattin, eingetragene:n Partners/Partnerin oder minderjährigen Kinder auf eine Witwen-/Witwerrente bzw. eine Waisenrente aus der 1. Säule (AHV). Pensionskassen können auch weitere Todesfallleistungen erbringen. Zum Beispiel ein Todesfallkapital (>Link zu den Hinterlassenenleistungen>). Der Kreis der begünstigten Personen ist im Gesetz oder Reglement festgehalten. Sind keine Begünstigten im Sinn des Gesetzes oder des Reglements vorhanden, verbleibt das Altersguthaben bei der Vorsorgeeinrichtung. Die Leistungen der beruflichen Vorsorge stehen ausserhalb des Erbrechts und sind nicht Teil der Erbmasse. Die Hinterlassenenleistungen können deshalb auch dann geltend gemacht werden, wenn das Erbe ausgeschlagen wird.
Bei einem Unfalltod besteht zusätzlich ein Rentenanspruch der Ehegatten/Ehegattinnen, eingetragenen Partner:innen sowie der minderjährigen Kinder gegenüber der Unfallversicherung.
Schliesslich können auch Lebensversicherungen (Säule 3a oder 3b) sowie Zusatzversicherungen der Krankenkasse oder der Unfallversicherung Leistungen im Todesfall erbringen.
Wir empfehlen Ihnen, sämtliche Versicherungspolicen sorgfältig zu prüfen oder durch eine Fachperson bewerten zu lassen. Da die Ausrichtung von Todesfallleistungen an Fristen gebunden sein können, empfehlen wir Ihnen, diese Abklärungen umgehend nach dem Todesfall vorzunehmen.
Treffen Leistungen der beruflichen Vorsorge (2. Säule) auf gleichartige Leistungen anderer Versicherungen, werden die Leistungen miteinander koordiniert. Dabei kann die Vorsorgeeinrichtung die Hinterlassenen- oder Invalidenleistungen kürzen, soweit diese zusammen mit den anderen Leistungen 90 Prozent des bisherigen Einkommens übersteigen. In diesem Fall wird Ihnen die Invaliden- bzw. die Hinterlassenenrente nicht gemäss Vorsorgeausweis gewährt.
Die Überentschädigungsgrenze kann von den Vorsorgeeinrichtungen unterschiedlich festgelegt werden. Zum Beispiel bei 100 Prozent des mutmasslich entgangenen Verdienstes. Sind Sie teilweise invalid, wird Ihnen nebst dem Renteneinkommen auch das Einkommen aus der Resterwerbsfähigkeit angerechnet. Wird diese nicht verwertet, kann die Vorsorgeeinrichtung ein hypothetisches Erwerbseinkommen anrechnen. Können Sie allerdings beweisen, dass Sie trotz Arbeitsbemühungen keine geeignete Stelle finden, hat die Vorsorgeeinrichtung von der Anrechnung eines hypothetischen Einkommens abzusehen.
Bei Neueintritten, aber auch im Rahmen von Leistungserhöhungen während eines bestehenden Vorsorgeverhältnisses – zum Beispiel infolge Lohnerhöhung, Einkauf oder Ausbau des Vorsorgeplans – können Pensionskassen eine Gesundheitsdeklaration verlangen. Dies bedeutet: Sie müssen einen Fragebogen ausfüllen und darin Fragen zu Ihrer Gesundheit beantworten. Bei bestehenden gesundheitlichen Beeinträchtigungen kann die Pensionskasse sogenannte Gesundheitsvorbehalte anbringen. Solche Vorbehalte sind im Bereich der obligatorischen beruflichen Vorsorge (BVG-Obligatorium) nicht zulässig. Im Bereich der weitergehenden oder überobligatorischen beruflichen Vorsorge können Vorsorgeeinrichtungen hinsichtlich der Hinterlassenen- und Invalidenleistungen Gesundheitsvorbehalte vorsehen (Art. 331c OR).
Hat die Pensionskasse einen Gesundheitsvorbehalt angebracht, kann es bei Tod oder Invalidität zu einer massiven Vorsorgelücke kommen. Auf die Altersleistungen hingegen, hat ein Gesundheitsvorbehalt keinen Einfluss.
Aufgrund der erheblichen Auswirkungen für die Versicherten müssen die Vorbehalte konkret ausformuliert und datumsmässig festgesetzt sein. Die Mitteilung muss spätestens mit dem Ausstellen des ersten Vorsorgeausweises erfolgen. Ein Gesundheitsvorbehalt ist zudem zeitlich auf die Dauer von maximal fünf Jahren beschränkt. Bei einem Pensionskassenwechsel wird die bereits abgelaufene Dauer eines Vorbehalts für dasselbe Leiden angerechnet. Nach Ablauf der Dauer besteht uneingeschränkter Anspruch auf die reglementarischen Leistungen. Tritt während der Vorbehaltsdauer ein versichertes Risiko ein, werden die Vorsorgeleistungen in der Regel lebenslänglich auf die gesetzlichen Mindestleistungen reduziert.
Beispiel: Wurde bei Ihnen ein Vorbehalt hinsichtlich psychischer Erkrankungen für die Dauer von fünf Jahren angebracht und tritt bei Ihnen innerhalb von fünf Jahren eine Invalidität infolge einer depressiven Störung ein, wird die Pensionskasse die Invalidenleistungen auf Basis der gesetzlichen Mindestleistungen ausrichten. Und dies lebenslänglich.
Beantworten Sie klare und präzise formulierte Fragen der Pensionskasse in Gesundheitsfragebogen nicht oder falsch, begehen Sie eine Anzeigepflichtverletzung. Das kann schwerwiegende Folgen haben. Die meisten Vorsorgeeinrichtungen sehen bei einer Anzeigepflichtverletzung vor, dass der Vorsorgevertrag im Umfang der überobligatorischen Leistungen gekündigt werden kann. Ist ein Leistungsfall eingetreten und besteht zwischen dem verschwiegenen Leiden und dem Risikoeintritt ein Zusammenhang, erlischt die Leistungspflicht der Vorsorgeeinrichtung für den eingetretenen Leistungsfall.
Wir empfehlen Ihnen, Gesundheitsfragen stets aufmerksam durchzulesen und wahrheitsgetreu auszufüllen. Bei Unsicherheiten ist es ratsam, Ihren Arzt oder Ihre Ärztin um Auskunft zu bitten. Lassen Sie den Fragebogen nie durch eine Drittperson ausfüllen. Mit Ihrer Unterschrift bestätigen Sie die Richtigkeit der Angaben und tragen die Konsequenzen einer Anzeigepflichtverletzung. Dies unabhängig davon, wer den Fragebogen ausgefüllt hat.
Verlassen Sie Ihre Vorsorgeeinrichtung, bevor ein Vorsorgefall eingetreten ist, haben Sie Anspruch auf eine Austrittsleistung (auch Freizügigkeitsleistung genannt). Es handelt sich dabei um einen sogenannten Freizügigkeitsfall. Teilen Sie Ihrer Pensionskasse mit, was mit Ihrem Guthaben geschehen soll. In Frage kommt die Überweisung auf ein Freizügigkeitskonto bei einer Bank oder einer Freizügigkeitsstiftung resp. der Abschluss einer Freizügigkeitspolice bei einer Versicherung. Treten Sie in eine neue Vorsorgeeinrichtung ein, müssen Sie Ihr Vorsorgekapital für die Erhaltung des Vorsorgeschutzes der neuen Vorsorgeeinrichtung überweisen.
Verpassen Sie die vorgegebene Frist, Ihrer Pensionskasse mitzuteilen, wohin Ihre Austrittsleistung überwiesen werden soll, wird diese frühestens sechs Monate, aber spätestens zwei Jahre nach dem Freizügigkeitsfall die Austrittleistung der Stiftung Auffangeinrichtung BVG überweisen. Sind Sie unsicher, ob bei Ihnen allenfalls vergessene Freizügigkeitsguthaben vorhanden sind, können Sie beim Sicherheitsfonds eine schriftliche Anfrage machen.
Ihr Vorsorgeguthaben auf einem Freizügigkeitskonto ist zum Zweck des Erhalts des Vorsorgeschutzes gebunden. Deshalb können Sie nicht frei darüber verfügen. Das Vorsorgeguthaben können Sie sich allerdings bis zu fünf Jahre vor Erreichen des Referenzsalters auszahlen lassen.
Vorher kann das Vorsorgeguthaben nur in den vom Gesetz abschliessend vorgesehenen Ausnahmefällen bar ausbezahlt werden:
Bei Verheirateten oder Personen in einer eingetragenen Partnerschaft ist die schriftliche Zustimmung des/der Ehegatten/Ehegattin bzw. des/der eingetragenen Partners/Partnerin erforderlich.
Ist bei Ihnen ein Vorsorgefall eingetreten oder steht der Eintritt bevor, sind Sie oft mit komplexen, versicherungsübergreifenden Fragen konfrontiert. Hier den Durchblick zu behalten, ist schwierig – vor allem, wenn die eigene Gesundheit beeinträchtigt ist.
Zögern Sie nicht, uns bei Fragen oder Anliegen zu kontaktieren – gerne beraten wir Sie in allen Fragen der beruflichen Vorsorge und setzen Ihre Ansprüche gegenüber Pensionskassen oder Versicherungen durch. Gerne helfen wir Ihnen auch, frühzeitig die richtigen Vorkehrungen zu treffen, um Ihre finanzielle Absicherung zu gewährleisten.
Teilen Sie uns Ihr Anliegen mit. Wir setzen uns mit Ihnen in Verbindung.